Die Satzung des Kreisjugendrings Steinfurt e.V.

 
Präambel

Der Kreisjugendring Steinfurt vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen. Als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe bekennt er sich zur freiheitlichen, demokratischen, sozialen sowie rechtsstaatlichen Grundordnung und setzt sich für Mitbestimmung, Mitgestaltung, Mitverantwortung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit junger Menschen ein. Der Kreisjugendring Steinfurt ist parteipolitisch neutral. Er tritt für die Menschen- und Kinderrechte und für Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung und Herkunft ein. Der Kreisjugendring Steinfurt setzt sich ein für den Ausbau der Demokratie, für die Bewahrung von Frieden und Gerechtigkeit in einer lebenswerten Umwelt, ohne die ein Heranwachsen in Würde nicht möglich ist.   
Der Kreisjugendring tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Kreisjugendring Steinfurt e.V.. Er hat den Sitz in 48565 Steinfurt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.

(3) Zur Verwirklichung des vorgenannten Zweckes wird der Verein vor allem wie folgt tätig:

a)    Entwicklung von gemeinsamen Vorstellungen im Bereich der Jugendhilfe.

b)    Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen, Jugendgruppen und Jugendverbänden in der Öffentlichkeit und gegenüber Parlamenten und Behörden durch eine qualifizierte Mitbestimmung.

c)     Gemeinsame Aktionen der Mitgliedsorganisationen anregen, unterstützen und ggf. selbst durchzuführen

d)    Wahrnehmung der Aufgaben im Lokalfunk.

e)     Wahrnehmung der Aufgaben bei der Besetzung öffentlicher Ämter, soweit der Kreisjugendring dort ein Mitspracherecht besitzt.

f)     Stellungnahmen zu gesellschaftlich relevanten Themen, die auch Jugendliche betreffen.


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Kreisjugendrings können alle Jugendverbände und alle Jugendgemeinschaften i.S. von § 12 II SGB VIII, sowie deren Zusammenschlüsse im Kreis Steinfurt, werden, die seine Ziele unterstützten (§ 2), sich mit Jugendarbeit im Sinne des § 11 f. SGB VIII beschäftigen und in mindestens drei verschiedenen politischen Gemeinden im Kreis Steinfurt tätig sind sowie Orts-, Gemeinde- und Stadtjugendringe.

(2) Jugendinitiativen und Verbände, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, können in Arbeitsgemeinschaften im Kreisjugendring mitwirken.           
Arbeitsgemeinschaften können gebildet werden für die Bereiche          
- Jugendarbeit (s. § 11 f. SGB VIII)              
- Jugendsozialarbeit (s. § 13 SGB VIII)

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Kreisjugendring oder eine Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Antrag ist in Textform und mit einer Frist von 4 Wochen zur Delegiertenversammlung zu stellen.   
Beizufügen sind:
- die Satzung bzw. Ordnung der antragstellenden Organisation              
- ein Nachweis über die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung         
- eine Übersicht über die Anzahl und Struktur der Mitglieder  
- eine Kurzdarstellung der eigenen Schwerpunkte

(4) Der Austritt einer Mitgliedsorganisation ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5) Wenn eine Mitgliedsorganisation gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ihr muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Delegiertenversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

(6) Wenn eine Mitgliedsorganisation die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt, kann sie durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.


§ 5 Beiträge

Der Kreisjugendring kann Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung erheben. Die Beitragsordnung kann von der Delegiertenversammlung mit mehr als der Hälfte der Stimmen, der in der Delegiertenversammlung anwesenden stimmberechtigten Delegierten, beschlossen werden.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

-   der Vorstand

-   die Delegiertenversammlung


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer(in) und bis zu sechs Beisitzern. Der Vorstand soll paritätisch besetzt sein. Mindestens 2 junge Menschen, welche zum Zeitpunkt der Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht erreicht haben sollen dem Vorstand angehören.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer(in). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(4) Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer(in) werden von der Delegiertenversammlung in getrennten Wahlgängen bestimmt. Die Wahl erfolgt offen mittels Handzeichen, auf Antrag werden die einzelnen Wahlgänge in geheimer Wahl durchgeführt. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegierten wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

(5) Die Beisitzer werden in einem Wahlgang offen entsprechend den Wahlbestimmungen aus §7 (4) gewählt. Gewählt werden die Kandidaten, die die meisten abgegebenen gültigen Delegiertenstimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit für den letzten zu vergebenden Platz findet eine Stichwahl statt.

(6) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Der gewählte Vorstand hat seine Eintragung in Vereinsregister unmittelbar nach der Wahl zu veranlassen.

(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

-   Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung

-   Abschluss und Kündigung von Verträgen

-   Kassenführung.

(8) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Kreisjugendringes zuständig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder die Delegiertenversammlung sich nicht einzelne Entscheidungen vorbehalten hat. Die Einladung zur Vorstandssitzungen erfolgt durch den / die Vorsitzende(n) oder einer von ihm/ihr beauftragten Person.

(9) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende(r) oder der/die stellvertretende Vorsitzende(r). Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(10) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder auf andere Weise gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Schriftlich, fernmündlich oder auf sonstige Weise gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von(m) (der) Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 8 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisjugendringes und mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mind. 20% der Mitgliedsorganisationen schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(2) Die Delegiertenversammlung tagt öffentlich. Nicht öffentliche Delegiertenversammlungen können von(m) der/dem Vorsitzende(n) einberufen werden. Die Delegiertenversammlung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit ausschließen oder die Öffentlichkeit herstellen. Über den Antrag ist in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden.

(3) Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt in Textform durch den / die Vorsitzende(n) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und vorliegender Anträge.

(4) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Delegierten als zugegangen, wenn es an die letzte dem Kreisjugendring schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(5) Sie beschließt einen Finanz- und Wirtschaftsplan. Die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes sind ihr vorzulegen.

(6) Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Delegiertenversammlung zu berichten.

(7) Die Delegiertenversammlung entscheidet darüber hinaus insbesondere über:

a)    Ziele und Aufgaben des Vereins und die Jahresplanung

b)    An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

c)     Beteiligungen an Gesellschaften

d)     Aufnahme von Darlehen in einer Gesamthöhe von mehr als 2.500 €

e)     Satzungsänderungen

f)      Die Bildung von Ausschüssen und Kommmissionen

g)     Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für öffentliche Ausschüsse

g)     Auflösung des Vereins

(8) Die Delegiertenversammlung kann einzelne Entscheidungen dem Vorstand übertragen.

(9) Jede satzungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung wird als beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten anerkannt.

(10) Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(11) Jede Mitgliedsorganisation hat in der Delegiertenversammlung mindestens eine Stimme. Organisationen die dem Vorstand nachweisen, dass sie in mehr als acht politischen Gemeinden im Kreis Steinfurt tätig sind erhalten eine weitere Stimme, sind sie in mehr als 16 politischen Gemeinden tätig erhalten sie insgesamt drei Stimmen. Die Mitgliedsorganisationen benennen gegenüber dem Vorstand ihre stimmberechtigten Delegierten entsprechend des Delegiertenschlüssels. Die Delegierten können sich vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist im Zweifel nachzuweisen. Die Vereinigung von mehreren Stimmen auf eine Person sind nicht zulässig. Gebildete Arbeitsgemeinschaften erhalten eine beratende Stimme.

(12) Mitgliedsorganisationen und Arbeitsgemeinschaften können dem Vorstand jeweils bis zu drei weitere Delegierte benennen, die mit beratender Stimme an den Delegiertenversammlungen teilnehmen können.

(13) Die Mitgliedsorganisationen sollen bei der Benennung der Delegierten junge Menschen angemessen berücksichtigen.

(14) Die Mitglieder des Vorstands sind als Vorstandsmitglieder stimmberechtigte Mitglieder in der Delegiertenversammlung.

(15) Die Delegiertenversammlung kann weitere Persönlichkeiten zu beratenden Mitgliedern der Delegiertenversammlung berufen und abberufen.


§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit der Stimmen der erschienenen Delegierten erforderlich.

(2) Über Satzungsänderungen kann in der Delegiertenversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Delegiertenversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Delegierten alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Delegiertenversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem / der Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der Stimmen der in der Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Delegiertenversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Steinfurt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Jugendhilfezwecke zu verwenden hat.



(Die Neufassung der Satzung wurde von der Delegiertenversammlung des Kreisjugendringes am 24. Mai 2004 beschlossen und am 17.03.2005 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen. Sie wurde durch Beschluss der der Delegiertenversammlung vom 23.11.2017 geändert.)


 
 
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